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Kostenaufteilung: Wer ist bei Pflegeheimkosten zuerst in der Pflicht?
Bei der Frage, wer bei Pflegeheimkosten als erstes zahlen muss, gibt es eine feste Reihenfolge, die das Gesetz vorgibt – und die sorgt nicht selten für Überraschungen im Familienkreis. Zunächst sind immer die pflegebedürftigen Eltern selbst am Zug. Ihr Einkommen – also Renten, Pensionen, Mieteinnahmen oder Zinsen – wird vorrangig eingesetzt. Das klingt erst mal logisch, doch viele unterschätzen, wie schnell das eigene Vermögen angezapft wird. Selbst kleinere Ersparnisse oder ein Sparbuch, das eigentlich für „schlechte Zeiten“ gedacht war, müssen herhalten, bis nur noch der gesetzlich geschützte Mindestbetrag übrig bleibt.
Erst wenn diese Eigenmittel nicht ausreichen, springt die Pflegeversicherung ein. Allerdings zahlt sie nur einen festen Anteil, abhängig vom Pflegegrad. Die tatsächlichen Heimkosten sind oft deutlich höher als die Zuschüsse der Versicherung. Der Restbetrag – der sogenannte Eigenanteil – bleibt also weiterhin an den Eltern hängen. Das kann ganz schön ins Geld gehen, vor allem in Ballungsräumen oder bei gehobenem Standard.
Reicht auch das nicht, kommt das Sozialamt ins Spiel. Das Amt prüft dann sehr genau, ob tatsächlich Bedürftigkeit vorliegt. Erst wenn wirklich kein verwertbares Einkommen oder Vermögen mehr vorhanden ist, übernimmt der Staat die Differenz. Doch selbst dann ist das Thema noch nicht vom Tisch: Das Sozialamt prüft im Anschluss, ob Kinder mit einem sehr hohen Einkommen (über 100.000 € brutto im Jahr) zur Kasse gebeten werden können. Wer darunter liegt, muss sich aber keine Sorgen machen – das ist gesetzlich klar geregelt.
Die Reihenfolge ist also: erst Eltern, dann Pflegeversicherung, danach Sozialamt – und nur in Ausnahmefällen die Kinder. Alles andere wäre ein echter Schildbürgerstreich.
Welche Leistungen übernimmt die Pflegeversicherung bei Pflegeheimkosten?
Die Pflegeversicherung übernimmt bei Pflegeheimkosten keineswegs alles, sondern zahlt lediglich einen festen Zuschuss, der sich nach dem individuellen Pflegegrad richtet. Seit der Umstellung auf fünf Pflegegrade gibt es für jeden Grad eine klar definierte monatliche Leistung. Diese Beträge sind bundesweit einheitlich, aber sie decken eben nur einen Teil der tatsächlichen Kosten ab.
- Pflegegrad 2: Die Pflegeversicherung zahlt monatlich 770 € für die stationäre Pflege.
- Pflegegrad 3: Hier gibt es 1.262 € pro Monat.
- Pflegegrad 4: Die Leistung steigt auf 1.775 € monatlich.
- Pflegegrad 5: Es werden 2.005 € im Monat übernommen.
Was viele nicht wissen: Diese Beträge gelten ausschließlich für die pflegebedingten Aufwendungen und die Betreuung im Heim. Unterkunft, Verpflegung und sogenannte Investitionskosten sind darin nicht enthalten und müssen separat gezahlt werden. Genau hier entstehen oft die größten Lücken, denn diese Posten machen einen erheblichen Teil der Gesamtrechnung aus.
Seit 2022 gibt es zwar einen Leistungszuschlag auf den Eigenanteil an den pflegebedingten Kosten, der mit der Aufenthaltsdauer im Heim steigt. Im ersten Jahr beträgt der Zuschlag 15 %, ab dem zweiten Jahr 30 %, ab dem dritten Jahr 50 % und ab dem vierten Jahr sogar 75 %. Aber: Dieser Zuschlag bezieht sich nur auf den Eigenanteil für die Pflege, nicht auf Unterkunft oder Verpflegung.
Unterm Strich bleibt: Die Pflegeversicherung hilft, aber sie ist kein Rundum-Sorglos-Paket. Ohne private Rücklagen oder weitere Unterstützung bleibt ein erheblicher Eigenanteil, den die Familie stemmen muss.
In welcher Höhe müssen Eltern zu den Pflegeheimkosten beitragen?
Eltern müssen für die Pflegeheimkosten so viel beitragen, wie ihr verfügbares Einkommen und Vermögen hergeben – bis auf den gesetzlich geschützten Schonbetrag. Das bedeutet: Sämtliche Renten, Betriebsrenten, Mieteinnahmen oder Kapitalerträge werden zunächst herangezogen. Erst wenn diese Mittel aufgebraucht sind, kommt das angesparte Vermögen ins Spiel. Aber keine Sorge, ein gewisser Betrag bleibt immer unangetastet: Der sogenannte Schonbetrag liegt in der Regel bei 5.000 € pro Person.
Was zählt eigentlich alles zum verwertbaren Vermögen? Dazu gehören unter anderem Sparguthaben, Tagesgeld, Aktien, Fonds und sogar Lebensversicherungen, sofern sie nicht ausdrücklich für die Altersvorsorge gedacht sind. Schmuck, Kunst oder Sammlerstücke? Auch das kann im Zweifel verwertet werden, wenn der Wert erheblich ist. Das selbstgenutzte Haus oder die Eigentumswohnung bleibt geschützt, solange ein Elternteil dort wohnt – zieht aber der letzte Bewohner ins Heim, kann die Immobilie zur Finanzierung herangezogen werden.
- Regelmäßige Ausgaben wie Miete, Versicherungen oder Unterhaltszahlungen werden bei der Berechnung berücksichtigt und mindern den Eigenanteil.
- Einmalige größere Ausgaben (z. B. Reparaturen am Haus) können unter Umständen anerkannt werden, müssen aber gut begründet und belegt sein.
Der Eigenanteil der Eltern ist also nicht pauschal, sondern hängt ganz konkret von ihrer individuellen finanziellen Situation ab. Es lohnt sich, alle Einnahmen und Ausgaben genau zu dokumentieren, um keine unnötigen Nachteile zu haben. Manchmal entscheidet ein kleiner Beleg über mehrere hundert Euro monatlich.
Was passiert, wenn das Einkommen und Vermögen der Eltern nicht ausreichen?
Reicht das Einkommen und Vermögen der Eltern nicht aus, um die Pflegeheimkosten zu decken, springt das Sozialamt ein. Der Vorgang nennt sich „Hilfe zur Pflege“ und ist eine spezielle Form der Sozialhilfe. Doch bevor das Amt zahlt, prüft es sehr genau, ob wirklich Bedürftigkeit vorliegt. Hier wird nichts einfach durchgewunken.
- Das Sozialamt übernimmt nur die tatsächlich ungedeckten Kosten. Das bedeutet: Es zahlt exakt die Differenz zwischen den Gesamtkosten des Pflegeheims und den bereits geleisteten Zahlungen durch Eltern und Pflegeversicherung.
- Es gibt keine pauschale Bewilligung. Monat für Monat wird neu geprüft, ob sich an der finanziellen Situation der Eltern etwas geändert hat – etwa durch Nachzahlungen, Erbschaften oder den Verkauf von Vermögenswerten.
- Das Sozialamt kann Rückforderungen stellen. Haben Eltern in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung größere Schenkungen gemacht, prüft das Amt, ob diese Beträge zurückgeholt werden können. Auch ungewöhnliche Vermögensverschiebungen werden unter die Lupe genommen.
- Der Heimvertrag bleibt bestehen. Das Sozialamt zahlt direkt an das Pflegeheim, sodass der Platz gesichert bleibt. Die Eltern müssen sich nicht um Kündigungen oder neue Verträge kümmern.
Wichtig zu wissen: Die Hilfe zur Pflege ist kein Geschenk, sondern eine Leistung auf Zeit. Sobald sich die finanzielle Lage der Eltern verbessert, etwa durch eine Erbschaft, muss das Sozialamt informiert werden. In manchen Fällen kann es dann zu Rückforderungen kommen.
Wann werden Kinder zum Elternunterhalt für Pflegeheimkosten herangezogen?
Kinder werden erst dann zum Elternunterhalt für Pflegeheimkosten herangezogen, wenn das Sozialamt nach seiner Prüfung feststellt, dass sie über ein jährliches Bruttoeinkommen von mehr als 100.000 € verfügen. Diese Grenze gilt pro Kind – nicht für das gemeinsame Einkommen mit dem Ehepartner. Wer darunter liegt, bleibt außen vor und muss keine Auskünfte erteilen.
- Das Sozialamt fordert Nachweise nur bei Verdacht: Liegt ein begründeter Hinweis auf ein höheres Einkommen vor, kann das Amt Nachweise verlangen. Ohne Anlass bleibt die Privatsphäre geschützt.
- Schwiegerkinder bleiben komplett außen vor: Das Einkommen oder Vermögen von Ehepartnern der Kinder wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Das ist gesetzlich eindeutig geregelt.
- Selbstbehalt schützt die Existenz: Selbst bei Überschreiten der Einkommensgrenze bleibt ein großzügiger Selbstbehalt. Das bedeutet: Ein Teil des Einkommens ist immer geschützt, damit das eigene Leben nicht gefährdet wird.
- Vermögen der Kinder bleibt meist unberührt: Erst wenn das Einkommen deutlich über der Grenze liegt, kann auch Vermögen eine Rolle spielen – aber nur im Ausnahmefall.
Praktisch heißt das: Nur sehr gut verdienende Kinder müssen überhaupt mit einer Beteiligung rechnen. Für die allermeisten Familien ist das Thema Elternunterhalt damit vom Tisch.
Wie wird das Einkommen der Kinder bei der Unterhaltspflicht berechnet?
Die Berechnung des Einkommens der Kinder für den Elternunterhalt folgt klaren gesetzlichen Vorgaben und ist oft komplexer, als es auf den ersten Blick scheint. Maßgeblich ist das gesamte Bruttojahreseinkommen des Kindes, wobei nicht nur das Gehalt zählt, sondern auch Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, Vermietung, Kapitalerträge oder Renten. Abgezogen werden dürfen allerdings zahlreiche Posten, die das verfügbare Einkommen deutlich mindern können.
- Berufsbedingte Aufwendungen: Fahrtkosten zur Arbeit, Beiträge zu Berufsverbänden oder Arbeitsmittel werden berücksichtigt und mindern das relevante Einkommen.
- Private Altersvorsorge: Beiträge zu Riester- oder Rürup-Renten sowie andere private Vorsorgeaufwendungen können abgezogen werden, sofern sie angemessen sind.
- Verpflichtende Unterhaltszahlungen: Unterhalt für eigene Kinder oder (Ex-)Ehepartner wird selbstverständlich abgezogen, bevor der Elternunterhalt berechnet wird.
- Wohnkosten: Angemessene Kosten für Miete oder Eigentum (inklusive Nebenkosten) werden anerkannt, allerdings prüft das Amt, ob die Wohnsituation im Rahmen bleibt.
- Schulden: Laufende Kredite, etwa für Haus oder Auto, können – je nach Einzelfall – das Einkommen weiter reduzieren, sofern sie nicht als Luxus gelten.
Unterm Strich zählt also nicht das Brutto auf dem Papier, sondern das bereinigte Einkommen nach Abzug aller relevanten Kosten. Erst wenn nach dieser Berechnung die Grenze von 100.000 € überschritten wird, kann das Sozialamt einen Beitrag verlangen. Die genaue Berechnung ist oft ein Fall für Experten, denn kleine Details können große Auswirkungen haben.
Was passiert mit Immobilien und Vermögen der Eltern bei Pflegeheimkosten?
Immobilien und Vermögen der Eltern spielen bei der Finanzierung von Pflegeheimkosten eine entscheidende Rolle, sobald das eigene Einkommen nicht mehr reicht. Wird eine selbstgenutzte Immobilie nach dem Umzug ins Heim nicht mehr bewohnt, kann sie grundsätzlich zur Finanzierung herangezogen werden. Das bedeutet im Klartext: Das Haus oder die Eigentumswohnung muss unter Umständen verkauft oder beliehen werden, um die Heimkosten zu decken.
- Bewohnte Immobilien bleiben geschützt: Solange ein Ehepartner, ein minderjähriges Kind oder eine pflegebedürftige Person im Haus wohnt, ist ein Verkauf nicht zwingend. Erst wenn niemand mehr dort lebt, wird die Immobilie relevant für die Finanzierung.
- Nießbrauch- und Wohnrechte: Gibt es eingetragene Wohnrechte oder ein lebenslanges Nießbrauchrecht, kann das den Zugriff auf die Immobilie verzögern oder sogar verhindern. Hier lohnt sich ein genauer Blick ins Grundbuch.
- Teilweise Verwertung möglich: Manchmal reicht auch eine Teilverwertung, etwa durch eine Hypothek oder einen Teilverkauf, um die Pflegeheimkosten zu decken, ohne dass das Haus sofort komplett verloren geht.
- Vermögen oberhalb des Schonbetrags: Guthaben auf Konten, Wertpapiere oder andere Vermögenswerte oberhalb des geschützten Mindestbetrags werden zur Finanzierung herangezogen. Erst wenn alles verwertbare Vermögen aufgebraucht ist, greift staatliche Unterstützung.
- Erbschaftsfragen: Wird eine Immobilie erst nach dem Umzug ins Heim vererbt, kann das Sozialamt auf den Wert zugreifen, um bereits gezahlte Pflegekosten zurückzufordern. Das kann die Erbmasse empfindlich schmälern.
Es empfiehlt sich, rechtzeitig über den Umgang mit Immobilien und Vermögen nachzudenken, um böse Überraschungen zu vermeiden. Gerade bei komplexen Familienkonstellationen oder besonderen Wohnrechten ist fachkundige Beratung Gold wert.
Können Schenkungen der Eltern an Kinder zurückgefordert werden?
Schenkungen der Eltern an Kinder können tatsächlich zurückgefordert werden, wenn innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Antrag auf Sozialhilfe Vermögenswerte übertragen wurden. Das Sozialamt prüft in solchen Fällen sehr genau, ob eine sogenannte „vorsätzliche Verarmung“ vorliegt. Ziel ist es, zu verhindern, dass Vermögen gezielt verschenkt wird, um staatliche Leistungen zu erhalten.
- Rückforderungsfrist: Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Schenkung. Liegt sie weniger als zehn Jahre zurück, kann das Amt die Herausgabe oder Wertersatz verlangen. Bei Immobilien beginnt die Frist mit der Eigentumsumschreibung im Grundbuch.
- Ausnahmen: Kleine, übliche Geschenke zu Geburtstagen oder Weihnachten sind ausgenommen. Es geht um größere Vermögenswerte wie Geldsummen, Immobilien oder Wertpapiere.
- Härtefallregelung: Ist das zurückgeforderte Vermögen bereits verbraucht oder würde die Rückgabe für das Kind eine unzumutbare Härte bedeuten, kann das Amt von einer Rückforderung absehen. Hier entscheidet der Einzelfall.
- Verjährung: Nach Ablauf der Zehnjahresfrist ist eine Rückforderung ausgeschlossen, selbst wenn es sich um erhebliche Beträge handelt.
Für Familien bedeutet das: Wer größere Schenkungen plant, sollte die Zehnjahresfrist und mögliche Rückforderungsansprüche immer im Blick behalten. Eine rechtliche Beratung ist in solchen Fällen oft sinnvoll, um spätere Konflikte zu vermeiden.
Beispiel: Wer zahlt was bei Pflegeheimkosten? – Ein Rechenbeispiel
Wie sieht die Kostenverteilung bei einem realistischen Pflegeheimfall konkret aus? Nehmen wir an, Frau Meier, 82 Jahre alt, zieht in ein Pflegeheim der mittleren Preisklasse. Die monatlichen Gesamtkosten belaufen sich auf 3.200 €. Sie hat Pflegegrad 4, erhält eine Rente von 1.100 € und besitzt keine weiteren Vermögenswerte mehr.
- Pflegeversicherung: Für Pflegegrad 4 zahlt die Versicherung monatlich 1.775 € direkt an das Heim.
- Eigenanteil durch Frau Meier: Ihre Rente von 1.100 € wird vollständig eingesetzt.
- Verbleibende Lücke: 3.200 € (Gesamtkosten) minus 1.775 € (Pflegeversicherung) minus 1.100 € (Rente) ergibt eine Restlücke von 325 € pro Monat.
- Sozialamt: Da Frau Meier kein weiteres Vermögen besitzt, übernimmt das Sozialamt die monatliche Differenz von 325 €.
- Kinder: Frau Meiers Tochter verdient 60.000 € brutto im Jahr. Da sie unter der gesetzlichen Grenze liegt, wird sie nicht zum Elternunterhalt herangezogen.
Das Beispiel zeigt: Erst wenn alle eigenen Mittel und die Pflegeversicherung ausgeschöpft sind, springt das Sozialamt ein. Kinder mit durchschnittlichem Einkommen bleiben außen vor. Wer mehr verdient, muss im Einzelfall prüfen lassen, wie hoch ein möglicher Beitrag wäre.
Was sollten Kinder und Familien jetzt konkret beachten?
Für Kinder und Familien, die sich mit dem Thema Pflegeheimkosten konfrontiert sehen, ist vorausschauendes Handeln Gold wert. Wer jetzt klug plant, kann spätere finanzielle und emotionale Belastungen oft abfedern. Es geht nicht nur ums Geld, sondern auch um Transparenz, Dokumentation und die Vermeidung von Streit in der Familie.
- Frühzeitig Unterlagen ordnen: Sämtliche Einkommens- und Vermögensnachweise der Eltern sollten griffbereit und aktuell sein. Das erleichtert die Kommunikation mit Behörden und Pflegeeinrichtungen enorm.
- Pflegegrad regelmäßig überprüfen: Veränderungen im Gesundheitszustand können einen höheren Pflegegrad rechtfertigen – und damit mehr Leistungen bringen. Ein Widerspruch gegen eine zu niedrige Einstufung kann sich lohnen.
- Heimverträge kritisch prüfen: Vor der Unterschrift lohnt sich ein genauer Blick auf alle Kostenpositionen und Kündigungsfristen. Versteckte Zusatzkosten oder ungünstige Vertragsklauseln können später teuer werden.
- Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: Diese Dokumente sollten rechtzeitig erstellt und hinterlegt werden, damit im Ernstfall alles reibungslos läuft und keine Fremden über das Vermögen oder die Pflege entscheiden.
- Offene Kommunikation in der Familie: Klare Absprachen und Transparenz beugen Missverständnissen und Streit vor, gerade wenn mehrere Geschwister oder Erben beteiligt sind.
- Fachliche Beratung nutzen: Komplexe Fälle – etwa bei Immobilien, Schenkungen oder Auslandsvermögen – sollten mit Experten für Sozialrecht oder Pflegefinanzierung besprochen werden. Das kann teure Fehler verhindern.
- Regelmäßige Aktualisierung: Lebenssituationen ändern sich. Es ist sinnvoll, alle paar Jahre die finanzielle und rechtliche Lage der Eltern zu überprüfen und die Unterlagen entsprechend anzupassen.
Wer sich früh informiert und organisiert, kann im Ernstfall ruhiger und souveräner reagieren – und schützt sich und seine Familie vor unnötigem Stress und bösen Überraschungen.
Nützliche Links zum Thema
- Elternunterhalt: Wer zahlt Pflegekosten? | Sparkasse.de
- Elternunterhalt: Wer zahlt für die Eltern im Pflegeheim - MLP
- Elternunterhalt: Wer muss für pflegebedürftige Eltern zahlen
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FAQ: Finanzierung von Pflegeheimkosten bei Eltern
Wer muss grundsätzlich zuerst für die Pflegeheimkosten der Eltern aufkommen?
Zuerst muss das Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Eltern selbst eingesetzt werden. Dazu zählen Rente, Ersparnisse und sonstige Einkünfte. Erst wenn diese Mittel (abzüglich des gesetzlich geschützten Schonbetrags) nicht ausreichen, übernehmen Pflegeversicherung und – im Notfall – das Sozialamt weitere Kostenanteile.
Wie hoch ist der Zuschuss der gesetzlichen Pflegeversicherung für das Pflegeheim?
Der monatliche Zuschuss richtet sich nach dem Pflegegrad und liegt beispielsweise bei Pflegegrad 2 bei 770 €, bei Pflegegrad 3 bei 1.262 €, bei Pflegegrad 4 bei 1.775 € und bei Pflegegrad 5 bei 2.005 €. Diese Leistungen betreffen jedoch nur die pflegebedingten Aufwendungen – Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten müssen meist zusätzlich privat getragen werden.
Müssen Kinder für die Pflegeheimkosten ihrer Eltern zahlen?
Nur wenn weder Eltern noch Pflegeversicherung oder Sozialamt die Kosten voll decken können, können Kinder zu Unterhaltszahlungen verpflichtet werden (Elternunterhalt). Seit 2020 gilt dabei eine Einkommensgrenze: Kinder mit einem Bruttojahreseinkommen unter 100.000 € sind grundsätzlich nicht unterhaltspflichtig.
Darf das Sozialamt Schenkungen der Eltern von den Kindern zurückfordern?
Ja, Schenkungen, die innerhalb von 10 Jahren vor dem Antrag auf Sozialhilfe erfolgt sind, können vom Sozialamt zurückgefordert werden. Ausgenommen sind kleinere Geschenke zu besonderen Anlässen. Ob eine Rückforderung erfolgt, hängt vom Einzelfall und von Härtefallregelungen ab.
Was passiert mit dem Eigenheim der Eltern, wenn sie ins Pflegeheim ziehen?
Solange ein Elternteil oder eine schutzbedürftige Person (z. B. Ehepartner) das Eigenheim bewohnt, bleibt es als Schonvermögen geschützt. Wird es jedoch nicht mehr selbst genutzt, kann die Immobilie zur Finanzierung der Pflegeheimkosten eingesetzt werden, z. B. durch Verkauf oder Beleihung.